Beschluss:
Ab
01.01.2019 wird der Caritas im Falle einer Nichtbelegung stationärer
Jugendhilfeplätze im Rahmen des betreuten Wohnens analog zum
Abwesenheitsentgelt des § 13 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII ein
Entgelt von 80% des jeweils gültigen Satzes erstattet; dies gilt für max. 2
nichtbelegte Plätze. Eine entsprechende Entgeltvereinbarung, befristet bis
31.12.2020, ist durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu treffen.