Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Ab 01.01.2019 wird der Caritas im Falle einer Nichtbelegung stationärer Jugendhilfeplätze im Rahmen des betreuten Wohnens analog zum Abwesenheitsentgelt des § 13 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach § 78f SGB VIII ein Entgelt von 80% des jeweils gültigen Satzes erstattet; dies gilt für max. 2 nichtbelegte Plätze. Eine entsprechende Entgeltvereinbarung, befristet bis 31.12.2020, ist durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu treffen.