Sitzung: 23.07.2020 Kreistag
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 51, Nein: 0, Anwesend: 51
Vorlage: BLR/011/2020
Beschluss:
1. Antrag Bündnis 90/Die Grünen:
„Bekanntgabe nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte“
§15 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
“Die Tagesordnung der
Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse ist im Regelfall unter Angabe von
Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 5. Tag vor der Sitzung ortsüblich
bekannt zu machen (Art. 46 Abs. 1 LKrO). Die Tagesordnungspunkte
nichtöffentlicher Sitzungen werden ebenfalls bekannt gemacht.“
Bei §15 wird nach Abs. 6
folgender Absatz eingefügt:
(7) „Zusätzlich zur
Tagesordnung sind die Sitzungsunterlagen der öffentlichen Sitzung (Beschlussvorlagen
und Anlagen) über das Ratsinformationssystem des Kreistags zu veröffentlichen.”
2. Antrag Bündnis 90/Die Grünen:
„Akteneinsichtsrecht“
Änderung § 48 Abs. 3 in:
„Jedem Kreistagsmitglied
muss durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden. Kreistagsmitglieder haben
ein Recht auf Akteneinsicht soweit es sich nicht um personen- oder
steuerbezogene Akten handelt.“
3. Antrag Bündnis 90/Die Grünen:
„Anträge splitten als Minderheitenrecht“
Bei § 31 (müsste § 24 Abstimmung sein)
wird nach Abs. 6 folgender Absatz ergänzt:
„Über einzelne Teile
eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies eines der Mitglieder des
Kreistags verlangt oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.“
Die
Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren
Ausschüsse mit den in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen wird angenommen.
Damit
sind dem Landrat entsprechend Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO die in Art. 38 Abs. 1
Satz 1 LKrO genannten personalrechtlichen Befugnisse für Beamte bis Besoldungsgruppe
A 13 und vergleichbare Beschäftigte sowie alle übrigen, nicht ohnehin zu den
laufenden Angelegenheiten zählenden personalrechtlichen Befugnisse übertragen.
Gesetzlich festgelegte personalrechtliche Zuständigkeiten des Landrats bleiben
unberührt.
Hinweis:
(Dieser Beschluss
bedarf nach Art. 38 Abs. 1 Satz 4 LKrO der Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Kreistags = einfache Mehrheit)