Sachverhalt:
Der Landkreis vermietet die Schulturnhallen an den Abenden für außerschulischen Sport an Vereine und andere Organisationen.
Für diese außerschulischen Nutzungen ist – anders als bei der schulischen Nutzung – nicht der Rahmenhygieneplan Schulen sondern das Rahmenhygienekonzept Sport einschlägig. Ferner wird durch § 18 Abs. 2, § 25 Satz 2 Nr. 2 und § 25 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV die Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände angeordnet.
Die Verwaltung hat aus diesem Grunde das in der Anlage beigefügte Informationsblatt für die Schulturnhallen erstellt.