Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Beschluss:

 

1.      Der Kreistag des Landkreises Garmisch-Partenkirchen billigt den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Vereinigungsvertrags samt seinen Anlagen 1 (Zweckverbandssatzung) und 2 (Sparkassensatzung) und beschließt:

 

a.   dass sich die Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen gemäß Art 16 SpkG mit der Sparkasse Oberland mit Wirkung zum 01. Juni 2022 (Vereinigungszeitpunkt) vereinigt. Rückwirkender Zeitpunkt der Verschmelzung im Innenverhältnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SpkG ist der Ablauf des 31. Dezember 2021.

 

  1. dass der Zweckverband Sparkasse Oberland Trägerzweckverband des Fusions-instituts wird,

 

  1. dass der Landkreis Garmisch-Partenkirchen dem Trägerzweckverband der Sparkasse Oberland zum 1. Juni 2022 als Mitglied beitritt, die Satzung dieses Zweckverbands die in Anlage 1 des Vereinigungsvertrags enthaltene Fassung und die Satzung der Sparkasse Oberland die in Anlage 2 enthaltene Fassung erhält.

 

2.      Der Entwurf des Vereinigungsvertrags mit seinen Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.      Der Landkreis Garmisch-Partenkirchen entsendet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 der Zweckverbandssatzung (Anlage 1 des Vereinigungsvertrags) 6 Verbandsräte und Stellvertreter, die ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen haben sollen, in die Verbandsversammlung des Fusionszweckverbands. Zum Verbandsrat kann nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt.

 

4.      Der Kreistag bestellt dazu neben dem Landrat als geborenem Verbandsrat nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG die vier vom Träger gewählten Verwaltungsratsmitglieder, die bislang dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen angehören, sowie den Stellvertreter des Landrats, der bislang mit beratender Stimme dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen angehört, zu Verbandsräten; als deren Stellvertreter*in werden die jeweiligen Ersatzpersonen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 SpkG bestellt. Als Stellvertreter des Landrats wird die aus der Mitte des Kreistags bestellte weitere Vertreterin bestellt.

 

Das heißt – als Verbandsräte sind bzw. werden mit diesem Beschluss bestellt:

 

Verbandsrat*rätin

 

Stellvertreter*in

Anton Speer

Tessy Lödermann

Hans Baur

Josef Zunterer

Peter Imminger

Elisabeth Koch

Dr. Sigrid Meierhofer

Dr. Stephan Thiel

Dr. Michael Rapp

Wolfgang Bauer

Thomas Schwarzenberger

Gerhard Schöner

 

5.      Der Vollzug dieses Beschlusses steht unter dem Vorbehalt, dass die zuständigen Gremien der Sparkasse Oberland und ihres Trägers ebenfalls entsprechende Fusionsbeschlüsse fassen.