Grund
(Anlass) der Behandlung:
Am 12.10.2021 trat das „Gesetz zur ganztägigen
Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (GaFöG) in Kraft. Dieses Gesetz
beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung
für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/2027.
Der Rechtsanspruch gilt zunächst für alle Kinder der
ersten Klassenstufe. In den Folgejahren wird der Anspruch jeweils um eine
Klassenstufe ausgeweitet werden, so dass im August 2029 jedes Grundschulkind
einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat.
Die Wahrnehmung der Planungsverantwortung für Aufgaben
nach dem SGB VIII muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung erfolgen. Demzufolge
trägt der öffentliche Jugendhilfeträger auch die Verantwortung dafür, dass
rechtzeitig ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen
gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschaffen wird.
Frau Scholten als Jugendhilfeplanerin wird den
Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses nun die Rahmenbedingungen des
„Rechtsanspruches Ganztag“ und den Sachstand bzgl. der Planungen im Landkreis
Garmisch-Partenkirchen erläutern.