Sitzung: 22.02.2018 Kreisausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis:
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Beschluss:
a) Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,
den Jahresabschluss 2016, gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 3
EBV festzustellen.
Die Zahlen des Jahresabschlusses stellen sich wie folgt dar:
Wirtschaftsjahr |
2016 |
Bilanzsumme
|
18.023.743,76 |
Summe der Erträge lt. GuV-Rechnung |
261.510,46 |
./. Summe der Aufwendungen lt. GuV-Rechnung |
238.797,24 |
Jahresgewinn (lt. GuV-Rechnung) |
22.713,22 |
+ Gewinnvortrag |
0,00 |
Bilanzgewinn |
22.713,22 |
Der Jahresgewinn wird wie folgt verwendet: |
|
a) zur Tilgung des Verlustvortrages |
0,00 |
b) zur Einstellung in Gewinnrücklagen |
22.713,22 |
Hinweis:
Die beschlussmäßig
abgeschlossene Prüfung des Jahresabschlusses ist für den Kreistag nunmehr auch
als Grundlage für die zu erteilende Entlastung zu betrachten.
Der Kreistag kann somit nach
Art. 88 Abs. 3 LKrO über die Entlastung den entsprechenden Beschluss fassen:
b) Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag
für den Jahresabschluss 2016 gemäß Art. 88 Abs. 3 LKrO die Entlastung zu
erteilen.