Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt folgende Änderung von § 6 „Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen“ der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger wie folgt:

 

Vorschlag 1: „Degressiv mit Sockel“

 

 

§ 1 Änderung von § 6 „Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen“

 

(1)    Die Haushaltsmittel für den mit Fraktionssitzungen verbundenen Arbeitsaufwand werden wie folgt festgelegt:

1.    Jede Fraktion erhält einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 100,00 €.

2.    Darüber hinaus erhalten die Fraktionen zusätzliche Zuschüsse pro Mitglied und Monat nach folgender Staffelung:

·         für die Mitglieder 1-4:                   5,00 €

·         für die Mitglieder 5-8:                   4,00 €

·         für die Mitglieder 9-12:                 3,00 €

·         für die Mitglieder 13-16:               2,00 €

·         ab dem 17. Mitglied:                    1,00 €

 

(2)    Die Zuschüsse dürfen insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

·         Mietkosten für Fraktionsbüro einschließlich Nebenkosten und Ausstattung

·         Porto- und Telefonkosten

·         Bürobedarf für Fraktionsbüro

·         Erwerb von Fachliteratur

·         Personalkosten für Personal des Fraktionsbüros

·         Mietkosten für Sitzungsräume für Fraktionssitzungen

·         Fortbildung von Fraktionsmitgliedern und –beschäftigten

 

(3)    Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils zum 01.05. (für den Zeitraum Mai bis Oktober) sowie zum 01.11. (für den Zeitraum November bis April) eines jeden Jahres. Die Zuschüsse werden auf das Konto der jeweiligen Fraktion überwiesen. Eine Überweisung auf ein Parteikonto ist nicht zulässig.

 

(4)    Zur Vermeidung einer unzulässigen Parteienfinanzierung und einer ebenfalls unzulässigen Alimentierung fraktionsangehöriger Kreisrätinnen und Kreisräte, ist der Landkreisverwaltung bis zum 01.07. eines jeden Jahres ein Verwendungsnachweis hinsichtlich der ausgezahlten Haushaltsmittel für das vergangene Jahr (01.05. bis 30.04.) in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln, erstmals für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022. Unabhängig davon können die Fraktionen nicht verbrauchte Fraktionszuwendungen eines Jahres in das Folgejahr übertragen und bis zum Ende der Wahlperiode darüber verfügen.

 

(5)    Haushaltsmittel, die für Zwecke ausgegeben werden, die nicht im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit stehen, sind bis zum 31.07. des Folgejahres zurückzuzahlen. Wird die Verwendung der ausgezahlten Haushaltsmittel nicht in ausreichender Form dargelegt, so kann die Landkreisverwaltung die Auszahlung der Haushaltsmittel für den laufenden Zeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen kürzen. Nicht verbrauchte Haushaltmittel sind bei Erlöschen des Fraktionsstatus, bei Auflösung der Fraktion oder nach Ablauf der Wahlperiode vollständig zurückzuerstatten.

 

(6)    Ändert sich eine Fraktionsstärke, ist ab dem Monat der Änderung eine Neuberechnung für die entsprechende Fraktion vorzunehmen. Überbezahlte Fraktionsgelder können mit Zustimmung der Fraktion mit der nächsten Auszahlung verrechnet werden, andernfalls sind diese von der Fraktion zurückzuzahlen, unterbezahlte Fraktionsgelder werden mit der nächsten Auszahlung nachbezahlt.

 

(7)    Als Fraktion gelten Parteien und Wählergruppen des Kreistags, die mindestens einen Sitz im Kreisausschuss innehaben (vgl. § 29 Abs. 3 GeschO KT).

 

(8)    Die Höhe der Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen wird spätestens mit Beginn einer neuen Wahlperiode evaluiert und, sofern erforderlich, neu beschlossen.

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Änderung der Satzung zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger tritt am 01.05.2021 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen bleiben von dieser Änderung unberührt.

 

 

 

Vorschlag 2: Bündnis 90 / Die Grünen

 

 

§ 1 Änderung von § 6 „Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen“

 

(1)    Die Haushaltsmittel für den mit Fraktionssitzungen verbundenen Arbeitsaufwand werden wie folgt festgelegt:

1.    Jede Fraktion erhält einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 150,00 €.

2.    Darüber hinaus erhalten die Fraktionen zusätzliche Zuschüsse pro Mitglied und Monat nach folgender Staffelung:

·         für die Mitglieder 1-3:                   2,00 €

·         für die Mitglieder 4-7:                   3,00 €

·         für die Mitglieder 8-12:                 4,00 €

·         für die Mitglieder 13-17:               5,00 €

·         für die Mitglieder 18-25:               6,00 €

·         für die Mitglieder 26-40:               7,00 €

·         ab dem 41. Mitglied:                    8,00 €

 

(2)    Die Zuschüsse dürfen insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

·         Mietkosten für Fraktionsbüro einschließlich Nebenkosten und Ausstattung

·         Porto- und Telefonkosten

·         Bürobedarf für Fraktionsbüro

·         Erwerb von Fachliteratur

·         Personalkosten für Personal des Fraktionsbüros

·         Mietkosten für Sitzungsräume für Fraktionssitzungen

·         Fortbildung von Fraktionsmitgliedern und –beschäftigten

 

(3)    Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils zum 01.05. (für den Zeitraum Mai bis Oktober) sowie zum 01.11. (für den Zeitraum November bis April) eines jeden Jahres. Die Zuschüsse werden auf das Konto der jeweiligen Fraktion überwiesen. Eine Überweisung auf ein Parteikonto ist nicht zulässig.

 

(4)    Zur Vermeidung einer unzulässigen Parteienfinanzierung und einer ebenfalls unzulässigen Alimentierung fraktionsangehöriger Kreisrätinnen und Kreisräte, ist der Landkreisverwaltung bis zum 01.07. eines jeden Jahres ein Verwendungsnachweis hinsichtlich der ausgezahlten Haushaltsmittel für das vergangene Jahr (01.05. bis 30.04.) in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln, erstmals für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022. Unabhängig davon können die Fraktionen nicht verbrauchte Fraktionszuwendungen eines Jahres in das Folgejahr übertragen und bis zum Ende der Wahlperiode darüber verfügen.

 

(5)    Haushaltsmittel, die für Zwecke ausgegeben werden, die nicht im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit stehen, sind bis zum 31.07. des Folgejahres zurückzuzahlen. Wird die Verwendung der ausgezahlten Haushaltsmittel nicht in ausreichender Form dargelegt, so kann die Landkreisverwaltung die Auszahlung der Haushaltsmittel für den laufenden Zeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen kürzen. Nicht verbrauchte Haushaltmittel sind bei Erlöschen des Fraktionsstatus, bei Auflösung der Fraktion oder nach Ablauf der Wahlperiode vollständig zurückzuerstatten.

 

(6)    Ändert sich eine Fraktionsstärke, ist ab dem Monat der Änderung eine Neuberechnung für die entsprechende Fraktion vorzunehmen. Überbezahlte Fraktionsgelder können mit Zustimmung der Fraktion mit der nächsten Auszahlung verrechnet werden, andernfalls sind diese von der Fraktion zurückzuzahlen, unterbezahlte Fraktionsgelder werden mit der nächsten Auszahlung nachbezahlt.

 

(7)    Als Fraktion gelten Parteien und Wählergruppen des Kreistags, die mindestens einen Sitz im Kreisausschuss innehaben (vgl. § 29 Abs. 3 GeschO KT).

 

(8)    Die Höhe der Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen wird spätestens mit Beginn einer neuen Wahlperiode evaluiert und, sofern erforderlich, neu beschlossen.

 

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Änderung der Satzung zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger tritt am 01.05.2021 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen bleiben von dieser Änderung unberührt.