Beschluss:
Der Kreistag
beschließt folgende Änderung von § 6 „Haushaltsmittel für
Fraktionssitzungen“ der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlich
tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger wie folgt:
Vorschlag 1: „Degressiv mit Sockel“
§ 1 Änderung von § 6
„Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen“
(1)
Die
Haushaltsmittel für den mit Fraktionssitzungen verbundenen Arbeitsaufwand
werden wie folgt festgelegt:
1.
Jede
Fraktion erhält einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 100,00 €.
2.
Darüber
hinaus erhalten die Fraktionen zusätzliche Zuschüsse pro Mitglied und Monat
nach folgender Staffelung:
·
für
die Mitglieder 1-4: 5,00
€
·
für
die Mitglieder 5-8: 4,00
€
·
für
die Mitglieder 9-12: 3,00
€
·
für
die Mitglieder 13-16: 2,00 €
·
ab
dem 17. Mitglied: 1,00
€
(2)
Die
Zuschüsse dürfen insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
·
Mietkosten
für Fraktionsbüro einschließlich Nebenkosten und Ausstattung
·
Porto-
und Telefonkosten
·
Bürobedarf
für Fraktionsbüro
·
Erwerb
von Fachliteratur
·
Personalkosten
für Personal des Fraktionsbüros
·
Mietkosten
für Sitzungsräume für Fraktionssitzungen
·
Fortbildung
von Fraktionsmitgliedern und –beschäftigten
(3)
Die
Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils zum 01.05. (für den Zeitraum Mai bis
Oktober) sowie zum 01.11. (für den Zeitraum November bis April) eines jeden
Jahres. Die Zuschüsse werden auf das Konto der jeweiligen Fraktion überwiesen.
Eine Überweisung auf ein Parteikonto ist nicht zulässig.
(4)
Zur
Vermeidung einer unzulässigen Parteienfinanzierung und einer ebenfalls
unzulässigen Alimentierung fraktionsangehöriger Kreisrätinnen und Kreisräte,
ist der Landkreisverwaltung bis zum 01.07. eines jeden Jahres ein
Verwendungsnachweis hinsichtlich der ausgezahlten Haushaltsmittel für das
vergangene Jahr (01.05. bis 30.04.) in schriftlicher oder elektronischer Form
zu übermitteln, erstmals für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022. Unabhängig
davon können die Fraktionen nicht verbrauchte Fraktionszuwendungen eines Jahres
in das Folgejahr übertragen und bis zum Ende der Wahlperiode darüber verfügen.
(5) Haushaltsmittel, die für Zwecke ausgegeben werden, die nicht im
Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit stehen, sind bis zum 31.07. des
Folgejahres zurückzuzahlen. Wird die Verwendung der ausgezahlten
Haushaltsmittel nicht in ausreichender Form dargelegt, so kann die
Landkreisverwaltung die Auszahlung der Haushaltsmittel für den laufenden
Zeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen kürzen. Nicht verbrauchte Haushaltmittel
sind bei Erlöschen des Fraktionsstatus, bei Auflösung der Fraktion oder nach
Ablauf der Wahlperiode vollständig zurückzuerstatten.
(6)
Ändert
sich eine Fraktionsstärke, ist ab dem Monat der Änderung eine Neuberechnung für
die entsprechende Fraktion vorzunehmen. Überbezahlte Fraktionsgelder können mit
Zustimmung der Fraktion mit der nächsten Auszahlung verrechnet werden,
andernfalls sind diese von der Fraktion zurückzuzahlen, unterbezahlte
Fraktionsgelder werden mit der nächsten Auszahlung nachbezahlt.
(7)
Als
Fraktion gelten Parteien und Wählergruppen des Kreistags, die mindestens einen
Sitz im Kreisausschuss innehaben (vgl. § 29 Abs. 3 GeschO KT).
(8)
Die
Höhe der Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen wird spätestens mit Beginn
einer neuen Wahlperiode evaluiert und, sofern erforderlich, neu beschlossen.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger tritt am 01.05.2021 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen bleiben von dieser Änderung unberührt.
Vorschlag 2:
Bündnis 90 / Die Grünen
§ 1 Änderung von § 6 „Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen“
(1)
Die
Haushaltsmittel für den mit Fraktionssitzungen verbundenen Arbeitsaufwand
werden wie folgt festgelegt:
1.
Jede
Fraktion erhält einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 150,00 €.
2.
Darüber
hinaus erhalten die Fraktionen zusätzliche Zuschüsse pro Mitglied und Monat
nach folgender Staffelung:
·
für
die Mitglieder 1-3: 2,00
€
·
für
die Mitglieder 4-7: 3,00
€
·
für
die Mitglieder 8-12: 4,00
€
·
für
die Mitglieder 13-17: 5,00 €
·
für
die Mitglieder 18-25: 6,00 €
·
für
die Mitglieder 26-40: 7,00 €
·
ab
dem 41. Mitglied: 8,00 €
(2)
Die
Zuschüsse dürfen insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
·
Mietkosten
für Fraktionsbüro einschließlich Nebenkosten und Ausstattung
·
Porto-
und Telefonkosten
·
Bürobedarf
für Fraktionsbüro
·
Erwerb
von Fachliteratur
·
Personalkosten
für Personal des Fraktionsbüros
·
Mietkosten
für Sitzungsräume für Fraktionssitzungen
·
Fortbildung
von Fraktionsmitgliedern und –beschäftigten
(3)
Die
Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils zum 01.05. (für den Zeitraum Mai bis
Oktober) sowie zum 01.11. (für den Zeitraum November bis April) eines jeden
Jahres. Die Zuschüsse werden auf das Konto der jeweiligen Fraktion überwiesen.
Eine Überweisung auf ein Parteikonto ist nicht zulässig.
(4)
Zur
Vermeidung einer unzulässigen Parteienfinanzierung und einer ebenfalls
unzulässigen Alimentierung fraktionsangehöriger Kreisrätinnen und Kreisräte,
ist der Landkreisverwaltung bis zum 01.07. eines jeden Jahres ein Verwendungsnachweis
hinsichtlich der ausgezahlten Haushaltsmittel für das vergangene Jahr (01.05.
bis 30.04.) in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln, erstmals
für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.04.2022. Unabhängig davon können die Fraktionen
nicht verbrauchte Fraktionszuwendungen eines Jahres in das Folgejahr übertragen
und bis zum Ende der Wahlperiode darüber verfügen.
(5)
Haushaltsmittel,
die für Zwecke ausgegeben werden, die nicht im Zusammenhang mit der
Fraktionsarbeit stehen, sind bis zum 31.07. des Folgejahres zurückzuzahlen.
Wird die Verwendung der ausgezahlten Haushaltsmittel nicht in ausreichender
Form dargelegt, so kann die Landkreisverwaltung die Auszahlung der
Haushaltsmittel für den laufenden Zeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen kürzen.
Nicht verbrauchte Haushaltmittel sind bei Erlöschen des Fraktionsstatus, bei
Auflösung der Fraktion oder nach Ablauf der Wahlperiode vollständig zurückzuerstatten.
(6)
Ändert
sich eine Fraktionsstärke, ist ab dem Monat der Änderung eine Neuberechnung für
die entsprechende Fraktion vorzunehmen. Überbezahlte Fraktionsgelder können mit
Zustimmung der Fraktion mit der nächsten Auszahlung verrechnet werden, andernfalls
sind diese von der Fraktion zurückzuzahlen, unterbezahlte Fraktionsgelder
werden mit der nächsten Auszahlung nachbezahlt.
(7)
Als
Fraktion gelten Parteien und Wählergruppen des Kreistags, die mindestens einen
Sitz im Kreisausschuss innehaben (vgl. § 29 Abs. 3 GeschO KT).
(8)
Die
Höhe der Haushaltsmittel für Fraktionssitzungen wird spätestens mit Beginn
einer neuen Wahlperiode evaluiert und, sofern erforderlich, neu beschlossen.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Kreisbürgerinnen und Kreisbürger tritt am 01.05.2021 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen bleiben von dieser Änderung unberührt.